Wir über
uns
Der
Berufsverband der Tierlehrer e.V.
Tierhaltung im Circus,
ein Thema, das längst nicht alleine
Verhaltensforschern, Biologen, tierärztlichen
Vereinigungen und Tierschutzorganisationen
vorbehalten ist, wie es in der Öffentlichkeit
scheinen mag. Seit Jahren befassen sich auch
renommierte Tierlehrer und Circusdirektoren mit
Fragen der tierschutzgerechten Haltung und
Ausbildung von Tieren im Circus.
Bereits Anfang der 90er
Jahre schlossen sich namhafte Tierlehrer zu einem
fachkundigen Gremium zusammen Experten,
die die Haltung und Ausbildung von Tieren aus
ihrer täglichen Praxis kennen wie kaum ein
Außenstehender. Aus dieser
Interessengemeinschaft ging am 1. März 1997 der
Berufsverband der Tierlehrer hervor.
Zweck des Verbandes ist
die Förderung des Berufsstandes der Tierlehrer
durch
Einsatz
für die Verbesserung bestehender
Richtlinien und Vorschriften zum Wohle
der Tiere, dass heißt Mitarbeit bei der
Tier- und Artenschutzgesetzgebung,
Zusammenarbeit mit Amtstierärzten,
einschlägigen Wissenschaftlern,
Behörden und kompetenten
Tierschutzorganisationen.
... Einsatz für
die Anerkennung des Tierlehrerberufs als
Ausbildungsberuf mit qualifiziertem
Berufsabschluss und Einsatz für eine
Qualifikation als Ausbilder.
Förderung
des Erfahrungsaustausches und
Zusammenarbeit bei Problemen, die für
alle Tierlehrer von Bedeutung sind.
Zusammenarbeit mit zoologischen Gärten
und anderen Tierhalteeinrichtungen mit
dem Ziel gemeinsamer Zuchtgruppen (vor
allem im Rahmen des Artenschutzprogramms)
und bei der Vermittlung von Tieren.
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zur
Aufklärung über tierschutzgerechte
Tierhaltung und tiergerechte Dressur mit
dem Ziel der Versachlichung der
Diskussion.
Heute gehören dem Berufsverband
der Tierlehrer e.V. zahlreiche renommierte
Tierlehrer aus dem In- und Ausland an sowie in
ihrer Eigenschaft als Tierlehrer zehn Direktoren
namhafter Circusunternehmen, die zum Teil für
ihre Tätigkeit und ihre kulturellen Verdienste
mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet
wurden.
Als anerkanntes
Fachgremium wirkte der Berufsverband der
Tierlehrer e.V. auf Einladung des Bundesministeriums
für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft bei der Erarbeitung der
aktuellen Leitlinien für die Haltung,
Ausbildung und Nutzung von Tieren in
Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen
mit. Diese Leitlinien wurden in ihrer
novellierten Fassung im Frühjahr 2001 durch das
Bundesministerium veröffentlicht. Sie stellen
heute eine allgemein gültige Richtschnur dar
für die artgerechte Haltung von Tieren im
Circus.
Berufsverband
der Tierlehrer e.V.
Der Vorstand
_______________________________________________________________________________________
Unsere Satzung
Satzung des Berufsverbandes
der Tierlehrer e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Gründung
-
Der Verein trägt den Namen
"Berufsverband der Tierlehrer e.V."
-
Der Verein hat seinen Sitz
in 35083 Wetter.
-
Er wurde am 1. März 1997
gegründet und am 5. Juni 2001 in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Marburg/Biedenkopf eingetragen.
§ 2 - Zweck
Zweck des Vereines ist die Förderung des Berufsstandes der
Tierlehrer durch
-
Einsatz für die Verbesserung
bestehender Richtlinien und Vorschriften zu Wohle der Tiere.
(Mitarbeit bei der Tier- und Artenschutzgesetzgebung,
Zusammenarbeit mit Amtstierärzten, einschlägigen
Wissenschaftlern, Behörden und kompetenten
Tierschutzorganisationen).
-
Einsatz für die Anerkennung
des Tierlehrerberufes als Ausbildungsberuf mit qualifiziertem
Berufsabschluß; Einsatz für eine Qualifikation der Ausbilder.
-
Förderung des
Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit von Tierlehrern
durch Tagungen und Seminare.
-
Beratung der Mitglieder in
behördlichen Angelegenheiten und bei der Behandlung von
Problemen, die für alle Tierlehrer von Bedeutung sind.
-
Zusammenarbeit mit zool.
Gärten und anderen Tierhaltungseinrichtungen mit dem Ziel der
Bildung gemeinsamer Zuchtgruppen, vor allem im Rahmen des
Arterhaltungsprogrammes, Vermittlung von Tieren.
-
Öffentlichkeits- und
Bildungsarbeit zur Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und
tiergerechte Dressur auch in reisenden Betrieben, mit dem Ziel
der Versachlichung der Diskussion.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft und Beiträge
§ 4
-
Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person werden, die Inhaber der
Genehmigung zur Tierhaltung gem. § 11 des Tierschutzgesetzes
oder Biologe ist oder in einem Betrieb arbeitet, der die
Genehmigung gem. § 11 des Tierschutzgesetzes besitzt.
Fördermitgliedschaften sind möglich.
-
Die Zugehörigkeit zum Verein
ist grundsätzlich durch Einzelmitgliedschaften zu erwerben.
-
Zur Aufnahme ist die Abgabe
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung erforderlich.
-
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Abgelehnte Aufnahmegesuche bedürfen
keiner Begründung.
-
Die Höhe der Vereinsbeiträge
wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag
ist jährlich im voraus zu zahlen.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod
-
durch schriftlich an den
Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die 3 Monate vor
Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen muß,
-
durch Ausschluß von Seiten
des Vorstandes, wenn trotz Mahnung der Beitragsrückstand mehr
als ein Jahr beträgt,
-
nach Beschluß des Vorstandes
mit 3/4 Mehrheit, wenn ein Mitglied die Interessen des
Vereines schädigt.
Dem ausscheidenden Mitglied
stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein
aus seiner Mitgliedschaft zu. Eigentum des Vereines ist
unverzüglich zurückzugeben.
§ 6 -
Verwaltung des Vereines
Die Angelegenheiten des Vereines besorgen:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Vorstand
§ 7
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Je
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann zu seiner Sachkundigenberatung einen Beirat
berufen, der bis zu 8 Mitglieder hat.
§ 8
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens zwei Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu
geben sind. Er bereitet alle Veranstaltungen vor, insbesondere
die Mitgliederversammlung. Er setzt deren Tagesordnung fest und
führt deren Beschlüsse aus.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung
zur Genehmigung vor und gibt Richtlinien zur Erreichung des
Vereinszweckes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – mit
Ausnahme des § 5 , Pkt. 3, dieser Satzung – mit einfacher
Mehrheit.
Mitgliederversammlung
§ 9
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom
Vorstand einzuberufen. Eingeladen wird durch gewöhnlichen Brief
(Drucksache) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2
Wochen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von 1/5 der am 1.
Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder
unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine
Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 10
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
-
Entgegennahme des
Jahresberichtes über das laufende Geschäftsjahr,
-
Abnahme der Jahresrechnung
und Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Bericht der
Rechnungsprüfer,
-
Genehmigung des
Finanzplanes,
-
Wahl des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer,
-
Beratung und Beschlußfassung
in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereines,
-
Änderung der Satzung,
-
Auflösung des Vereines.
§ 11
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die
Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in. Bei Abstimmungen und
Wahlen entscheidet, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts
anderes bestimmen, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Wahlen werden offen oder auf Verlangen geheim (Stimmzettel)
durchgeführt.
Der Beschluß zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des
Vereines bedarf der 2/3 Mehrheit.
§ 12 - Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei
Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes bestimmt die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit eine anderweitige
Verwendung des Vermögens zu Zwecken, die als gemeinnützig
anerkannt sind.
Alfeld, den 1. März 1997 / ergänzt am 5. Juni 2001 |